· Nachricht · Wohnungseigentum
Anbringen eines Klimageräts ist bauliche Veränderung, die beschlossen werden muss
| Jede bauliche Veränderung (hier: Anbringen eines Klimageräts) bedarf eines wirksamen Beschlusses durch die Eigentümerversammlung. Selbst wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorläge, müsste ein entsprechender formeller Antrag an die Eigentümergemeinschaft herangetragen und von dieser beschieden werden (AG Biedenkopf 8.4.21, 50 C 220/20, Abruf-Nr. 226814 ). |
Der Eigentümer einer Einheit im Erdgeschoss einer Wohnungseigentumsanlage hat diese als Spielothek vermietet und ein Klimagerät montiert. In einer Eigentümerversammlung wird beschlossen, den Eigentümer aufzufordern, das Klimagerät fachmännisch beseitigen zu lassen. Der Eigentümer erhebt Klage gegen diesen Beschluss. Er ist der Ansicht, das Gerät sei unabdingbar und notwendig, um eine ‒ gerade auch aufgrund der COVID-19-Lage erforderliche ‒ ausreichende Lüftung der Räumlichkeiten zu gewährleisten. Eine andere Art der Lüftung, etwa durch Fenster, sei aufgrund eines früheren Einbruchs nicht möglich, da man einen erneuten Einbruch fürchtete und die Fenster deshalb zumauerte. Die beklagten Wohnungseigentümer argumentieren, das Klimagerät sei eine störende bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum, die ohne Genehmigungsbeschluss nicht hätte angebracht werden dürfen.
Die Beschlussklage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Duldung des angebrachten Klimageräts besteht nicht. Ist ‒ wie hier ‒ der Anwendungsbereich des § 20 WEG eröffnet, handelt es sich also um eine bauliche Veränderung im Gemeinschaftseigentum oder aber eine Baumaßnahme im Sondereigentum, die die Grenze des § 13 Abs. 2 WEG überschreitet, ist nach neuem Recht in jedem Fall ein Beschluss nötig.
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