· Nachricht · Wohnungseigentum
Delegieren der Räum- und Streupflichten
| Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Räum- und Streupflichten auf einen Hausmeisterservice delegieren. Dann haftet sie Dritten bei Stürzen o. ä. nur noch, wenn sie Überwachungs- und Kontrollpflichten verletzt. Das erfordert aber nicht ohne Anlass die Kontrolle jeglicher Tätigkeit des Dienstleisters (OLG Karlsruhe 7.12.20, 9 U 34/19, Abruf-Nr. 222578 ). |
Beachten Sie | In der Praxis übertragen Eigentümergemeinschaften den Winterdienst häufig auf einen professionellen Hausmeisterservice. Dabei handelt sich um den typischen Fall eines zulässigen Delegierens der Verkehrssicherungspflicht (OLG Karlsruhe NJW-RR 09, 882). Wichtig: Die zu übertragenden Pflichten sind klar und eindeutig zu definieren.
Quelle: Ausgabe 07 / 2021 | Seite 116 | ID 47398026