· Nachricht · Wohnungseigentum
Eigentümer ist für das Gebrauchsverhalten Dritter verantwortlich
| Überlässt der Wohnungseigentümer seine Wohnung einem Dritten, ist er verpflichtet, alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, um das berechtigte Unterlassungsbegehren eines anderen Eigentümers umzusetzen (AG Hamburg 17.8.21, 9 C 42/21, Abruf-Nr. 228414 ). |
Ein Wohnungseigentümer hatte seine Einheit dauerhaft seinem Sohn überlassen, der sich in psychiatrischer Behandlung befindet. Der Sohn fiel bereits seit drei Jahren durch lautes, aggressives, auch nächtliches Schreien, Schimpfen und Schläge gegen Wände und Türen auf, sodass mehrfach die Polizei gerufen werden musste. Eine stationäre Behandlung und andauernde Medikation konnten die Ausfälle nicht verhindern.
Der Miteigentümer der darunter liegenden Wohnung fühlt sich gestört und ist der Auffassung, der Sohn gehöre in eine betreute Einrichtung. Er nahm den beklagten Miteigentümer darauf in Anspruch, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass aus seiner Wohnung kein lautes Grunzen, Schreien oder Rufen von Schimpfwörtern ertönt, die lauter als Zimmerlautstärke sind, sowie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Türen nicht geknallt und mit Gegenständen gegen Wände und Decken geschlagen wird. Der beklagte Miteigentümer, der selbst nicht in den Räumen wohnt, bestritt die Vorfälle mit Nichtwissen, soweit er nicht anwesend war, räumt aber ansonsten die auch für ihn belastenden Ausfälle seines Sohnes ein.
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