· Nachricht · Wohnungseigentum
Recht auf Vermietung des Sondereigentums kann nur durch eine Vereinbarung eingeschränkt werden
| Ein Beschluss, der eine Vermietung und/oder Verpachtung untersagt oder wesentlich einschränkt, ist nichtig. Das Recht auf Vermietung des Sondereigentums kann nur durch die Gemeinschaftsordnung, d. h. durch eine Vereinbarung, eingeschränkt werden (AG Essen 30.12.21, 196 C 73/21, Abruf-Nr. 228965 ). |
Gegenstand der Anfechtungsklage war folgender Beschluss: „TOP 28 Beschluss über Zustimmungsvorbehalt bei Neuvermietung und Verwalterzustimmung: Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass bei Neuvermietung ein Zustimmungsvorbehalt der Eigentümergemeinschaft gilt. Der vermietende Eigentümer hat über den Namen, Beruf, Familienstand und Wohnanschrift des Mietinteressenten sowie die Zahl der einziehenden Personen vor Vermietung zu informieren. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Personen in die Gemeinschaft aufgenommen werden, die von den anderen Eigentümern aus berechtigten Gründen nicht akzeptiert würden. Die Zustimmung ist entsprechend der Eigentümerrückmeldungen durch den Verwalter schriftlich auszusprechen oder zu versagen.“
Nach Ansicht des AG Essen ist der Beschluss nichtig, weil es an einer entsprechenden Beschlusskompetenz fehlt.
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