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  • 22.05.2023 · Nachricht · Wohnungseigentum

    Verteilung von Sanierungskosten vor und nach der WEG-Reform

    | Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von § 16 Abs. 2 WEG müssen Wohnungseigentümer bei einem Beschluss über einen veränderten Kostenverteilungsschlüssel zu Sanierungskosten berücksichtigen, welche Kosten bis zum Beschluss, mindestens aber bis zur Gesetzesänderung, für welchen Eigentümer angefallen wären. Sofern eine beabsichtigte Neuregelung der Kostenverteilung massiv hiervon abweicht, ist zu prüfen, ob es sachliche Gründe dafür gibt, dennoch den Kostenschlüssel, wie beabsichtigt, zu ändern (AG Potsdam 20.10.22, 31 C 43/22, Abruf-Nr. 235047 ). |