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  • · Nachricht · Wohnungseigentum

    WEG-Verwalter: Keine Sondervergütung für DS-GVO-Umsetzung

    | Für die DS-GVO-Umsetzung erhält ein WEG-Verwalter ohne entsprechende Regelung keine Sondervergütung. Diese Tätigkeit zählt zu den Grundleistungen (AG München 7.6.23, 1292 C 17051/22 WEG, Abruf-Nr. 243730 ). |

     

    Die Verwalterin einer Eigentümergemeinschaft überwies im Jahr 2020 vom Konto der Gemeinschaft einen Betrag in Höhe von rd. 2.500 EUR auf ihr Geschäftskonto. Begründung: Sie habe aufgrund der Umsetzung der DS-GVO-Vorgaben Kosten für einen externen Datenschutzbeauftragten aufgewendet und alle Mitarbeiter geschult. Ihr stehe daher eine Sondervergütung zu. Da die Eigentümergemeinschaft dies anders sah, erhob sie Zahlungsklage. Tatsächlich enthielt der Verwaltervertrag keine Sondervergütungsregelung für diese Tätigkeit. Auch entsprechende Beschlüsse wurden nicht gefasst.

     

    Die Eigentümergemeinschaft hatte Erfolg. Ihr stehe gemäß § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des überwiesenen Betrags zu, so das AG. Die Verwalterin könne keine Sondervergütung beanspruchen. Die Umsetzung der DS-GVO-Vorgaben sei eine Grundleistung. Die Erstellung der Bescheinigungen nach § 35a EStG, die jeder einzelne Eigentümer für seine Steuererklärung benötige, sei keine besondere Verwalterleistung (Verweis auf LG München I 10.8.22, 1 S 3468/22 WEG).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2024 | Seite 181 | ID 50155328