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  • · Nachricht · Wohnungseigentum

    Wohnungseigentümer können Befolgen einer bauaufsichtlichen Verfügung nicht verhindern

    | Eine bauaufsichtliche Verfügung, gerichtet auf Entfernen der brennbaren Fassade, betrifft das Gemeinschaftseigentum und muss sich daher an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer richten. Die einzelnen Wohnungseigentümer können die Befolgung der Verfügung nicht verhindern. Dies hat das OVG Lüneburg entschieden (16.11.22, 1 Me 106/22, Abruf-Nr. 237246 ). |

     

    Im Juli 2019 wurde einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aufgegeben, bis zum Sommer 2021 die brennbare Fassadenkleidung des 12-geschossigen Hochhauses, errichtet in den 70er-Jahren, zu entfernen. Da die Frist ungenutzt verstrich, setzte die Behörde im Mai 2022 ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000 EUR fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 200.000 EUR an.

     

    Dagegen richtete sich der Antrag der Gemeinschaft auf Eilrechtsschutz. Diese meinte, es sei eine Duldungsverfügung gegen die einzelnen Wohnungseigentümer erforderlich. Zudem habe bis dato kein Beschluss über die brandschutzrechtliche Sanierung gefasst werden können. Das VG Hannover wies den Eilantrag ab.