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  • · Fachbeitrag · Betriebsrat

    Wenn ein Wahlvorstandsmitglied sensible Daten an seine private E-Mail-Adresse schickt …

    | Wenn ein Wahlvorstandsmitglied zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl die in einer Wählerliste gesammelten personenbezogenen Daten sämtlicher wahlberechtigten Mitarbeiter an seine private E-Mail-Adresse schickt, muss es mit einer fristlosen Kündigung rechnen ‒ auch ohne vorherige Abmahnung. |

    1. Der Fall

    Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin Mitglied des Betriebsrats und bei der letzten Betriebsratswahl im Jahr 2022 auch Ersatzmitglied des Wahlvorstands. Im Zuge eines Auskunftsanspruchs gegen seine Arbeitgeberin entdeckte diese beim Zusammenstellen der Unterlagen mit dem Datenschutzbeauftragten eine E-Mail. Diese hatte der Arbeitnehmer von seinem Firmenaccount an seine private E-Mail-Adresse gesendet. Als Anhang war die Wählerliste beigefügt. Diese hatte die Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der bevorstehenden Betriebsratswahl dem Wahlvorstand per Mail an den Vorsitzenden des Wahlvorstandes sowie in Kopie an die stellvertretende Wahlvorstandsvorsitzende gesendet. Letztere hatte diese am gleichen Tag an den Arbeitnehmer weitergeleitet.

     

    Die Wählerliste enthielt Datenfelder von 542 Personen: Personalnummer; Anrede; Titel; Nachname, Vorname, Straße und Hausnummer, PLZ, Ort, Geburtsdatum; Mitarbeiterkreis (Leasing, Azubi, Gewerblich etc.); Eintrittsdatum; Vertragsende (wenn anwendbar), Nationalität, Organisationseinheit/Abteilung. Die Arbeitgeberin kündigte dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos.