· Fachbeitrag · Architekten-/Ingenieurrecht
Streit um Nachträge im neuen BGB: Stellen Sie Ihre Leistungen besser nicht ein
von Rechtsanwalt Felix Pause, LL.M., SCHWAMB Rechtsanwälte, München
| Streitigkeiten mit dem Auftraggeber über den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang sind nicht selten. Dabei geht es im Kern um die Frage, ob die von Ihrem Auftraggeber angeordnete Leistungsänderung bei Ihnen eine extra zu vergütende zusätzliche Leistung ist. Um das zu bewirken, können Leistungseinstellungen oder sogar schon deren Androhung beim Auftraggeber wahre Wunder bewirken. Nach dem neuen Architekten- und Ingenieurrecht im BGB sieht das aber anders aus. Lernen Sie die neue Rechtslage kennen und stellen Sie Ihre Verhandlungsführung darauf ab. |
Leistungseinstellungen nach altem Recht
Bei Verträgen, die vor dem 01.01.2018 geschlossen wurden, ist die Situation verhältnismäßig einfach: Ohne vertragliche Vereinbarung sind Sie nicht dazu verpflichtet, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Sie können die Leistung solange verweigern, bis Sie sich mit dem Auftraggeber über den Leistungsumfang und Ihre Vergütung geeinigt haben.
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Sie sind am 10.10.2017 schriftlich mit der Planung eines Einfamilienhauses beauftragt worden. Der Auftrag umfasst die Grundleistungen der Lph 1-9. Nach Abschluss der Lph 1-8 verlangt der Auftraggeber von Ihnen, dass Sie die Mängelbeseitigungen durch die ausführenden Bauunternehmen überwachen.
Die Überwachung der Mängelbeseitigung ist nach HOAI 2013 aber eine Besondere Leistung und daher nicht vom Vertrag umfasst. Mit anderen Worten: Sie sind nicht verpflichtet, diese Leistung auszuführen. Vielmehr können Sie diese Leistung verweigern, bis Sie sich mit dem Auftraggeber über die Anpassung Ihrer Vergütung geeinigt haben. |
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