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  • · Fachbeitrag · Honorargestaltung

    Die neue 80 Prozent-Abschlagsregelung: So nutzen Sie sie bei Anordnungen des Bauherrn

    von Rechtsanwalt Felix Pause, LL.M., SCHWAMB Rechtsanwälte, München

    | Im neuen Bauvertragsrecht ist geregelt, dass Ihr Auftraggeber auch anordnen kann, dass Sie Ihre Leistung (Ihre Planung) ändern. Dafür hat der Gesetzgeber ein eigenes Vergütungssystem geschaffen ( § 650b und c BGB). Lernen Sie dieses Anordnungs- und Vergütungssystem kennen und nutzen Sie vor allem die neue 80-Prozent-Regelung bei Abschlagszahlungen. |

    Darum geht es bei der Anordnung von Leistungsänderungen

    Will der Auftraggeber, dass Leistungen geändert werden, muss er Ihnen dies vorab mitteilen (Schritt 1). Ist das passiert, müssen Sie unverzüglich ein Angebot für die Kosten (= Honorar plus Baukosten) erstellen, die durch die Änderung entstehen (Schritt 2). Anschließend sollen Sie und der Auftraggeber über die Leistungsänderung verhandeln. Im optimalen Fall einigen Sie sich mit dem Auftraggeber über den Umfang der Leistungsänderung und Ihre zusätzliche Vergütung (§ 650 Abs. 1 BGB).

     

    Für die Verhandlungen haben Sie und der Auftraggeber 30 Tage Zeit. Diese 30-Tages-Frist beginnt, wenn Sie die Änderungsmitteilung erhalten haben. Sind die 30 Tage ergebnislos abgelaufen, kann der Auftraggeber die Leistungsänderung anordnen (Schritt 3). Dieses Recht steht ihm zu, auch wenn Sie sich mit ihm nicht einigen konnten.