· Fachbeitrag · Architekten- und Ingeneurrecht
Alter Stufenvertrag mit Abruf nach dem 01.01.2018: Neues Bauvertragsrecht gilt
von Rechtsanwalt Felix Pause, LL.M., SCHWAMB Rechtsanwälte, München
| Wurde ein Stufenvertrag vor dem 01.01.2018 geschlossen und wird eine Leistungsstufe nach dem 01.01.2018 abgerufen, unterfällt diese Vertragsstufe dem neuen Bauvertragsrecht. Erfahren Sie, welche Konsequenzen das für anstehende Abrufe hat. |
Die rechtlichen Grundsätze
Dass oben genanntes gilt, ergibt sich aus dem Wortlaut des neuen BGB-Rechts und der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.12.2014, Az. VII ZR 350/13, Abruf-Nr. 143689, Seite 3). Der BGH hat dort klargestellt, dass der Zeitpunkt des Abrufs (der Vertragsstufe) der Zeitpunkt der Beauftragung weiterer Leistungen ist. Der Zeitpunkt der Beauftragung ist auch maßgeblich für die Anwendung des neuen Bauvertragsrechts (Art. 229, § 39 EGBGB).
Diese Stufenvertragsfälle sind betroffen
Folgende Punkte aus dem „alten“ Stufenvertrag werden nach dem neuen Recht abgewickelt, auch wenn im ursprünglichen Vertrag anderes steht.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,50 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig