· Fachbeitrag · Architekten- und Ingenieurvertrag
Das neue Architekten- und Ingenieurrecht: Der Zielfindungsvertrag mit Sonderkündigungsrecht
von RA Dr. Ralf Averhaus, Leinemann & Partner Rechtsanwälte mbB und Klaus D. Siemon, öbuv SV für Leistungen und Honorare der Architekten
| Am 01.01.2018 tritt das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts in Kraft. Es enthält ‒ erstmals ‒ einen eigenen Untertitel zum Architekten- und Ingenieurvertrag im BGB (Wortlaut der Paragrafen im Beitrag auf Seite 4). Ein Schwerpunkt der Reform ist, dass der Planungsvertrag in zwei Stufen abgeschlossen werden kann, die unabhängig voneinander sind ( § 650p , § 650r BGB ). Stufe Eins ist so etwas wie ein „Zielfindungsvertrag“, Stufe Zwei der eigentliche Planungsvertrag. Erfahren Sie nachfolgend, wie Sie mit diesen zwei Vertragstypen in der Praxis richtig umgehen. |
Neue Grundregeln für Vertragsabschlüsse
Die gesetzlichen Regelungen können durch Vertragsklauseln nicht ohne weiteres abgeändert ‒ abbedungen ‒ werden. Sie müssen also in der Regel Eingang in die Planungsverträge finden.
Der zielgerichtete Architekten- und Ingenieurvertrag
Insbesondere die Regelung zu den vertragstypischen Pflichten der Planer(§ 650p BGB) wird Anlass geben, bei Vertragsabschlüssen intensiv über die Vertragsziele zu diskutieren. § 650p Abs. 1 BGB lautet:
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