· Fachbeitrag · Architekten- und ingenieurvertrag
Das neue Architekten- und Ingenieurrecht (Teil 2): Der Zielerreichungsvertrag
von RA Dr. Ralf Averhaus, Leinemann & Partner Rechtsanwälte mbB und Klaus D. Siemon, öbuv SV für Leistungen und Honorare der Architekten
| Am 01.01.2018 tritt das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts in Kraft. Es enthält ‒ erstmals ‒ einen eigenen Untertitel zum Architekten- und Ingenieurvertrag im BGB. Ein Schwerpunkt der Reform ist, dass der Planungsvertrag in zwei Stufen abgeschlossen werden kann. Stufe Eins ist so etwas wie ein Zielfindungsvertrag ( PBP 11/2017, Seite 4 ), Stufe Zwei die Zielerreichungsphase bzw. der Zielerreichungsvertrag. Erfahren Sie nachfolgend, wie Sie in der Zielerreichungsphase richtig agieren. |
Um diesen Paragrafen geht es
Kern der Neuregelungen ist § 650p BGB. Er umfasst die Zielfindungs- und die Zielerreichungsphase und lautet wie folgt.
§ 650p BGB / Vertragstypische Pflichten aus A- und I-Verträgen |
(1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer (= Architekt oder Ingenieur) verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. (2) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor. |
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