· Fachbeitrag · Architektenhaftung
Die Subsidiaritätsklausel und Ihr Leistungsverweigerungsrecht bei Planungsfehlern
von Rechtsanwältin Gabriela Böhm, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Partnerin c.r.p. law. partnerschaft mbb, Frankfurt a. M.
| Begründet eine Subsidiaritätsklausel im Architektenvertrag ein Leistungsverweigerungsrecht bei Planungsfehlern? Mit dieser Frage haben sich das OLG Köln und der BGH befasst. PBP schildert Ihnen, was die Subsidiaritätsklausel bewirken soll, worum es im konkreten Fall ging und welche Schlüsse sich aus der Entscheidung für Ihre vertraglichen Haftungsbeschränkungen ergeben. |
Der Anlass für die Nutzung von Subsidiaritätsklauseln
Der bauüberwachende Architekt/Ingenieur und der bauausführende Unternehmer sind keine Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB, da sie nicht dieselbe Leistung schulden. Der bauüberwachende Architekt/Ingenieur haftet dem Besteller für Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk realisiert haben, nur auf Schadenersatz (neben der Leistung), da der Baumangel durch Nacherfüllung der Überwachungsleistung nicht beseitigt werden kann. Der bauausführende Unternehmer hingegen haftet vorrangig auf Nacherfüllung; nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist stehen dem Besteller weitere Mängelansprüche zu.
Trotzdem behandelt der BGH den bauüberwachenden Architekten/Ingenieur und den bauausführenden Unternehmer als sog. Zweckgemeinschaft mit gleichstufiger Haftung und damit wie Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB, da sie für einen gleichartigen Vermögensnachteil des Bestellers einzustehen haben (BGH, Urteil vom 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17, Abruf-Nr. 200213).
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