· Vertragsrecht
OLG Dresden: Architekt hat umfassende Überwachungs- und Koordinierungspflichten

von Rechtsanwältin Carla Witte, Weimer & Partner Rechtsanwälte PartG mbB
| Die von der Grundleistung umfasste Koordinationsaufgabe des Architekten beschränkt sich im Rahmen der Lph 8 auf die zeitliche und inhaltliche Abstimmung der Leistungen der fachlich an der Objektüberwachung Beteiligten, nicht aber der Bauausführenden. Diese ‒ in PBP 1/2025 vertretene und begründete ‒ Ansicht teilt die Rechtsprechung in Gestalt des OLG Dresden nicht und bleibt dabei: „Im Rahmen seiner Koordinierungspflicht hat ein Architekt das harmonische Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer ... sicherzustellen“. Was ist für Sie jetzt zu veranlassen? |
Der aktuelle Fall vor dem OLG Dresden
Im konkreten Fall war ein Architekt mit sämtlichen Planungs- und Überwachungsleistungen zum Neubau einer Eisarena beauftragt. Nach Fertigstellung traten Mängel an der Boden- und Wandbeschichtung auf. Es war Feuchtigkeit in das Beschichtungssystem eingedrungen, die durch Osmose zu Riss- und Blasenbildungen geführt hatte. Ursächlich für das Eindringen der Feuchtigkeit war eine fehlerhafte Ausführung des Anschlusses der Abdichtungsebenen an die Bodenabläufe.
Die ordnungsgemäße Ausführung der Bodenabläufe hätte ein reibungsloses Ineinandergreifen verschiedener Gewerke erfordert. Daran fehlte es. An der Schnittstelle zwischen den Gewerken war eine Leistung, die entweder der eine oder der andere Unternehmer hätte erbringen können: Letztlich war sie aber von keinem ausgeführt worden.
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