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  • · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Abgrenzung zwischen Objekt- und Tragwerksplaner ‒ Koordination, Integration, Haftungsrisiken

    von Rechtsanwältin Gabriela Böhm, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht u. a., Partnerin c.r.p. law. partnerschaft mbb, Frankfurt am Main

    | Die Schnittstellenproblematik zwischen Objekt- und Tragwerksplanung ist in der Praxis allgegenwärtig. Die HOAI 2021 präzisiert die Leistungsbilder in den Lph 3 und 5 und betont die Rolle des Objektplaners als Koordinator. Ein aktuelles Urteil des LG Frankfurt am Main unterstreicht die Bedeutung der Koordinations- und Integrationspflichten und zeigt, dass eine unzureichende Abstimmung mit Fachplanern zu hohen Haftungsrisiken führen kann. Im Folgenden werden die Verantwortlichkeiten aus juristischer, rechtsprechungsorientierter und praxisrelevanter Perspektive untersucht. |

    Der Fall beim LG Frankfurt

    Im Fall vor dem LG Frankfurt (Urteil vom 17.01.2025, Az. 2-31 O 186/24, Abruf-Nr. 246289) beauftragte ein Bauherr einen Architekten sowohl mit der Ausführungsplanung als auch mit der Objektüberwachung eines Einfamilienhauses. Die Tragwerksplanung wurde von einem gesonderten Ingenieurbüro erstellt.

     

    Die Tragwerksplanung sah für eine tragende Außenwand eine Ausführung in Stahlbeton vor. Der Architekt stellte diese Wand jedoch in seiner Ausführungsplanung als Mauerwerkswand dar. Der Rohbauer errichtete die Wand entsprechend den Plänen des Architekten in Mauerwerk, ohne die Tragwerksplanung zu hinterfragen. Infolgedessen kam es zu Rissbildungen und statischen Problemen, die umfangreiche Sanierungsmaßnahmen erforderlich machten. Erst nach Fertigstellung fiel der Widerspruch zwischen Tragwerksplanung und Objektplanung auf. Der Bauherr verlangte Schadensersatz, da die fehlerhafte Planung des Architekten die Sanierungsarbeiten erforderlich machte.