· Fachbeitrag · Architektenrecht
Architekt haftet Projektentwickler nicht immer für Falschauskunft
| Ein Architekt, der von einem Projektentwickler beauftragt worden ist, bei einer Kommune Auskünfte über die Bebaubarkeit eines Grundstücks einzuholen, haftet dem Projektentwickler dann nicht für eine Falschauskunft, wenn der Auftrag eher den Charakter einer Dienstleistung („Botendienst“) als einer Werkleistung hatte. Das hat das OLG Düsseldorf klargestellt. |
Im konkreten Fall wollte ein Projektentwickler ein Grundstück kaufen, um darauf einen Baumarkt oder ein Autohaus zu bauen. Der Architekt sollte sich beim Bauamt erkundigen, ob die Vorhaben von der Behörde als zulässig angesehen werden. Nach seiner Recherche teilte der Architekt mit, es gebe „grünes Licht“. Der Entwickler erwarb das Grundstück. Mit dem Projekt wurde es aber nichts, weil die vorgesehene Verkaufsfläche zu groß und nicht genehmigungsfähig war. Der Entwickler wollte den Architekt für den Wertverlust des Grundstücks haftbar machen, weil dieser seine Leistung im Rahmen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mangelhaft erfüllt habe. Das OLG verneinte die Haftung. Der Auftrag war darauf beschränkt, Erkundigungen beim Bauamt einzuholen, Einsicht in die Bauakte zu nehmen und in Erfahrung zu bringen, ob die ins Auge gefasste Nutzung als zulässig erachtet wird. Der Auftragsinhalt entsprach damit im Wesentlichen dem eines „Empfangsboten“. Es war keine Werk-, sondern eine Dienstleistung (Informationsbeschaffung) beauftragt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2013, Az. 22 U 57/13; Abruf-Nr. 140282).