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  • · Nachricht · Architektenrecht

    Architekt ist weder Rechtsberater noch Claim-Abwehr-Manager

    | Die Serie an Urteilen mit dem Tenor „die Bearbeitung von Rechtsfragen ist keine dem Architekten obliegende Leistung“ reißt nicht ab. Nach dem BGH hat sich auch das OLG Frankfurt (mit rechtskräftigem Beschluss vom 02.03.2023, Az. 21 U 69/21, Abruf-Nr. 240052 ) klar positioniert: Ob eine Nachtragsforderung des bauausführenden Unternehmers berechtigt ist, liegt außerhalb der Fragestellungen, für deren Richtigkeit der Architekt mit seiner Rechnungsprüfung im Verhältnis zum Auftraggeber einzustehen hat. |

     

    Wichtig | Die BGH-Entscheidung zu den Grenzen der rechtlichen Beratungsleistungen der Planer (BGH, Urteil vom 09.11.2023, Az. VII ZR 190/22, Abruf-Nr. 238420 → Skontoregelung im Bauvertrag) hat einiges in Bewegung gebracht:

    • Zum einen ist die Verunsicherung groß, was Planer gegenüber dem Bauherrn denn an rechtlichen Beratungsleistungen schulden und wo die Grenze zur unerlaubten (und nicht versicherten) Rechtsdienstleistung liegt.
    • Zum anderen haben Anwälte hier ein honorarträchtiges Marktfeld entdeckt. Das entsprechende „noch mehr an Juristerei“ in der Bauabwicklung kann aber sehr schnell dazu führen, dass sich Projekte verzögern oder Baustelle stillgelegt werden. Ob das immer im Sinne des Bauherrn ist?

     

    PRAXISTIPP | PBP wird das Thema deshalb in der April-Ausgabe noch einmal aufgreifen und u. a. anhand der neuesten BGH- und OLG-Rechtsprechung eine Checkliste präsentieren, welche Leistungen innerhalb des Beratungskorridors der Planer liegen und welche nicht.

     
    Quelle: ID 49949347