· Fachbeitrag · Architektenrecht
Auch bei LV-Erstellung für GU drohen Haftungsrisiken
| Wenn Architekten oder Ingenieure für Generalunternehmer (GU) tätig sind, gelten die gleichen Sorgfaltsanforderungen wie bei Leistungen für Bauherren. Kann das Planungsbüro diese Sorgfaltsanforderungen nicht erfüllen (zum Beispiel weil es vom GU nicht entsprechend vergütet wird), haftet es (trotzdem) für einen Schaden, der dem GU aus der Verletzung der Sorgfaltspflicht entsteht. Das hat das OLG Dresden klargestellt. |
Im konkreten Fall war ein Planungsbüro damit beauftragt, für den GU Leistungsverzeichnisse (LV) und Aufmaße für dessen Angebotskalkulation zu erstellen. Der GU gab sein Angebot ab und bekam den Auftrag. Später stellte sich heraus, dass die Basis für die Angebotskalkulation falsch war. Der GU konnte gegenüber dem Bauherrn aber nichts mehr ändern. Auch die aufgrund der erwähnten Unvollständigkeiten eingereichten Nachtragsangebote lehnte der Bauherr erfolgreich ab. Folglich forderte der GU vom Planungsbüro Schadenersatz, weil dieses vergessen hatte, verschiedene Mengen und Leistungen in das LV aufzunehmen, auf dessen Basis der GU sein Angebot kalkulierte. Das OLG Dresden gab dem GU Recht (OLG Dresden, Urteil vom 1.8.2013, Az. 10 U 1030/11; Abruf-Nr. 133959).