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  • 25.04.2017 · Nachricht · Architektenrecht

    Auch der nur mit der Lph 8 beauftragte Planer muss Pläne prüfen

    | Der Architekt, der vom Auftraggeber mit der Überwachung der Ausführung (Lph 8) beauftragt worden ist, muss sich die von diesem (bzw. von dessen Planer) erstellten Planungsunterlagen vorlegen lassen und prüfen. Diese Leistung ist zwar in den Grundleistungen der Lph 8 nicht geregelt, aber nach Ansicht des OLG Düsseldorf erforderlich, um die Bauüberwachung mangelfrei erbringen zu können. |