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  • · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Auch ein Rechtsanwalt ist ein privilegierter Verbraucher: Vorsicht vor Vertragswiderrufen

    | Die Rechtsprechungsfälle häufen sich, in denen Gerichte Verbrauchern bestätigen, einen Architektenvertrag wegen nicht ausreichender Aufklärung über sein Widerrufsrecht kündigen zu können. Eine Katastrophe für den Planer. Jüngst ging es darum, ob auch ein Rechtsanwalt das Widerrufsrecht in § 312b BGB nutzen kann. Die Antwort lautet: „Ja“. Planer, die sich wegen des Auftragseinbruchs im Projektentwicklerbereich vermehrt privaten Bauherren zuwenden wollen, sollten sich der Risiken bewusst sein und die Lehren aus der Rechtsprechung ziehen. PBP klärt auf. |

    Die gesetzliche Vorschrift in § 312b BGB

    Früher hieß das Thema „Fernabsatzvertrag“, jetzt heißt es „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ (§ 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB).

     

    § 312b BGB / Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

    Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

    • 1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
    • 2. für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
    • 3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
    • 4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.

    Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

    (2) (...)