· Fachbeitrag · Honorarrecht
Gebäude mit sieben Wohnungen kann Verbrauchervertrag sein und Widerrufsrecht auslösen
| Wenn Sie für „Verbraucher“ Planungsleistungen erbringen, sollten Sie diese unbedingt auf ihr Widerrufsrecht hinweisen. Sonst droht deren überraschender Rücktritt und der Verlust jeglichen Honoraranspruchs. Betroffen sind u. a. „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ nach § 312b BGB. In einem Fall vor dem OLG Karlsruhe hatte ein Architekt bei einem Gebäudekomplex mit sieben Wohnungen den Bauherrn nicht auf dieses Widerrufsrecht hingewiesen und stand nach dessen Rücktritt ohne Honorar da. Er verlor sage und schreibe 180.000 Euro. Steuern Sie gegen. |
OLG entscheidet über Honoraranspruch von 180.000 Euro
Im konkreten Fall hatte sich der Architekt mit den Bauherren (Ehepaar) vor Ort getroffen und ein Bestandsgebäude besichtigt. Es ging um Umplanungen im Bestand und einen damit zusammenhängenden Neubau.
Konkret ging es um die Planung zweier Wohnungen im Vorderhaus ‒ eine zur Eigennutzung des Bauherrn und eine zur Vermietung ‒ und sechs im Hinterhaus, von denen vier verkauft werden sollten. Bei diesem Termin beauftragten die Bauherrn den Architekten mündlich mit diversen Leistungen, die dieser dann auch erbrachte. Irgendwann stellt sich aber heraus, dass die Bauherren das Projekt finanziell doch nicht stemmen können. Der Architekt wollte seine Leistungen abrechnen und verlangte ein ‒ der Höhe nach auch unstrittiges und leistungsgerechtes ‒ Honorar von 180.000 Euro.
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