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  • 29.03.2016 · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Auch Planer müssen Bedenken anmelden

    | Die in § 4 Abs. 3 VOB/B ausdrücklich geregelte Verpflichtung des Auftragnehmers, gegen die vorgesehene Art der Ausführung bestehende Bedenken dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen, findet im gesamten Werkvertragsrecht Anwendung. Sie gilt damit auch für Architekten und Ingenieure. Und zwar auch dann, wenn es sich beim Auftraggeber um ein Fachunternehmen handelt (OLG Köln, Urteil vom 14.5.2013, Az. 15 U 214/11, Abruf-Nr. 146685 ; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 22.10.2015, Az. VII ZR 136/13). |