· Fachbeitrag · Architektenrecht
Aufrechnung mit Schadenersatz: Brutto oder netto?
| Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich, dass gegenüber dem Honorarrestanspruch des Architekten „in Höhe von 500.000 Euro brutto“ die Verrechnung bzw. Aufrechnung mit Mängelansprüchen stattfindet, ist dieser Bruttobetrag auch dann in die Verrechnung einzustellen, wenn der Auftraggeber Schadenersatz ohne Umsatzsteuer fordert. Das hat der BGH jüngst entschieden ( Urteil vom 13.10.2011, Az: VII ZR 196/10 ; Abruf-Nr. 113890 ) |
Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 1 | ID 30460250