· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Honorarminderung wegen Schadenersatz: Bei der Umsatzsteuer winkt Ihnen bares Geld
von Rechtsanwalt Thomas Ziegler, Berlin
| Wenn ein Auftraggeber gegen Sie als Planer Schadenersatzansprüche erhebt, sollten Sie sich auch mit dem Thema „Umsatzsteuer“ befassen. Tatsache ist nämlich, dass hier - wenn Sie es richtig machen - bares Geld quasi auf der Straße liegt und Sie so manchen Schadenersatzfall doch noch zu einem günstigen Ende bringen können. |
Der steuerliche Hintergrund
Reflexartig wird immer wieder betont, dass eine Schadenersatzforderung gegen Ihr Planungsbüro wegen des fehlenden Leistungsaustausches generell keine umsatzsteuerlichen Folgen hat. Das ist so nicht richtig.
Richtig ist die Aussage nur für den „echten“ Schadenersatz. Von einem solchen echten Schadenersatz ist aber nicht auszugehen, wenn der Auftraggeber vom Planungsbüro Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt. Dann liegt im umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch eine Minderung der Bemessungsgrundlage vor (Rechtsquellen: Ziffer 1.3 (1) Satz 5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass [UStAE] vom 1.10.2010 [Stand 12.12.2011); BFH, Urteil vom 16.1.2003, Az. V R 72/01, Abruf-Nr. 030825).
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