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  • · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Auftraggeber muss schon in Lph 1 vollständig über Genehmigungsfähigkeit informiert werden

    | Die Grundlagenermittlung schließt eine Beratung zum gesamten Leistungsbedarf ein. Dabei sollen die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen des Bestellers ergeben, untersucht, analysiert und geklärt werden. Dazu gehört das Abfragen und Besprechen der Wünsche, Vorstellungen und Forderungen des Bestellers. Doch damit nicht genug: Der Architekt muss den Besteller dabei auch über die Genehmigungsfähigkeit des in Aussicht genommenen Bauvorhabens vollständig und richtig informieren. Das hat der BGH soeben klargestellt und der Lph 1 eine neue Beratungs- und Haftungsdimension verliehen. |

     

    Verletzt der Architekt diese Pflicht und erklärt sich der Besteller aus diesem Grund damit einverstanden, dass der Architekt ein anderes Gebäude als das ursprünglich gewollte plant, ist der Architekt dem Besteller zum Schadenersatz gemäß § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB verpflichtet. Ein Schadenersatzanspruch kann nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, das geplante Gebäude entspricht dem im Vertrag vereinbarten. Insoweit liegt also keine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit vor. Stimmt der Besteller der Planung eines Gebäudes mit einer bestimmten Bauweise nur deswegen zu, weil er aufgrund einer falschen Auskunft des Architekten davon ausgeht, das von ihm ursprünglich gewollte Haus sei nicht genehmigungsfähig, ist die Planungsleistung des Architekten mangelhaft (BGH, Urteil vom 10.7.2014, Az. VII ZR 55/13).

    Quelle: ID 42855635