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  • · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Kostenhaftung des Architekten bereits im frühen Planungsstadium

    | Schon im Rahmen der Grundlagenermittlung trifft den Architekten die Pflicht, den wirtschaftlichen Rahmen des Bauherrn abzustecken. Das hat das OLG Hamm klargestellt. |

     

    Diese und mehrere soeben ergangene Entscheidungen zur Haftung des Planers für Kostenüberschreitungen (siehe auch nachfolgender Beitrag) zeigen, dass Auftraggeber dem Thema „Kosteneinhaltung“ höchste Priorität einräumen - und dass hier ungeahnte Haftungsrisiken drohen. Laut OLG Hamm sind Sie gehalten, den Bauherrn schon im Zuge der ersten Leistungsphasen und Kostenermittlungen umfänglich zu beraten, damit er in die Lage versetzt wird, gegebenenfalls eine einfachere Ausführung zu wählen oder das Bauvorhaben auch ganz fallenzulassen (Urteil vom 21.7.2011, Az: 24 U 151/04; Abruf-Nr. 112926).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 1 | ID 28799090