· Fachbeitrag · Architektenrecht
Mängelverfolgung und VOB-Schriftverkehr: Was Planern erlaubt ist und was nicht
von Rechtsanwältin Gabriela Böhm, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Partnerin c.r.p. law. partnerschaft mbb, Frankfurt a. M.
| Um die Frage nach den Grenzen der Tätigkeit eines Architekten im Rahmen der HOAI und des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zu klären, ist es wichtig, das BGH-Urteil vom November 2023 zu kennen. Denn damit wurde klargestellt, dass Architekten keine Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, die über die typischen Planungs- und Überwachungsaufgaben hinausgehen. Zu diesem Sachverhalt hatte PBP ausführlich Stellung genommen. Nun erreichten PBP auch erste Leseranfragen. |
Der Fall aus der Leserschaft
Ein Architekt ist mit der Lph 6-9 beauftragt. Nachdem er über PBP auf die aktuelle Rechtsprechung aufmerksam gemacht worden war, überdenkt er seine bisherige Arbeitsweise im Umgang mit der Mängelverfolgung und sieht von Schreiben mit vertragsrelevanten Inhalten (z. B. Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung) ab. Darüber informiert er das Projektsteuerungsbüro, mit dem Hinweis, dass er nicht zur Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten befugt ist. Der Projektsteuerer setzt ihn daraufhin unter Druck. Für den Architekten stellt sich die Frage, wo genau die Trennlinie zwischen erlaubter und unerlaubter Leistung in Bezug auf die Mängelverfolgung verläuft, damit sich kein Haftungsrisiko ergibt. Er fragt sich, ob er seinem Auftraggeber (AG) folgendes Vorgehen vorschlagen kann, ohne die Grenze des RDG zu überschreiten:
- 1. Mängelrüge (VHB Formblatt 4431) an ausführende Firma durch Architekt
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