· Fachbeitrag · Architektenrecht
Nach sechs Monaten gilt Ihre Leistung als abgenommen!
| Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezug des fertiggestellten Bauwerks und Ablauf einer Prüfungsfrist von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistungen rügt. Das hat der BGH klargestellt |
Hintergrund | Die Abnahme der Architekten- oder Ingenieurleistung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er Ihnen gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er Ihr Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Die konkludente Abnahme kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung Ihrer Leistung und Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel Ihrer Leistungen rügt. Der BGH hält eine Prüfungsfrist von elf Monaten selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass Detailpläne fehlten, für unangemessen lang. Ausreichend erscheint dem BGH eine Prüffrist von nicht mehr als sechs Monaten (BGH, Urteil vom 26.9.2013, Az. VII ZR 220/12; Abruf-Nr. 133307).