· Fachbeitrag · Architektenrecht
Quereinsteiger müssen Vorleistungen anderer Planer prüfen
| Planungsbüros, die Leistungen von Vorgängerbüros weiter verarbeiten oder deren Planung im Zuge der Objektüberwachung umsetzen, müssen dafür Sorge tragen, dass sie nicht an der Realisierung von Planungsmängeln mitwirken, die vom Vorgängerbüro gesetzt wurden. Die Vorleistung anderer Planer ist zu prüfen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. |
Wichtig | Eine häufige Konstellation bei solchen gesplitteten Verträge ist, dass die Leistungsphase 8 an ein gesondertes Büro beauftragt wird. Diese Büros sollten in ihr Honorarangebot auch immer eine Qualitätsprüfung der Vorgängerleistung einkalkulieren ähnlich der Regelung in der VOB/B, wo der Nachfolgeunternehmer ähnliche Pflichten hat (BGH, Beschluss vom 20.3.2014, Az. VII ZR 80/12).
PRAXISHINWEIS | Die HOAI als Preisrechtsverordnung enthält für diese Prüfung der Vorgängerleistung keine Honorarregelung. Damit ist das entsprechende Honorar frei vereinbar. Insbesondere Planungsbüros, die sich auf die Erbringung der Leistungsphase 8 spezialisiert haben, wird empfohlen, ein entsprechendes Honorar zu vereinbaren. Das ist keine Einbahnstraße zugunsten des Planungsbüros. Denn der Bauherr erhält damit noch eine zusätzliche qualitätssichernde Prüfung, bevor die Ausführungsplanung endgültig umgesetzt wird. |