06.08.2013 · Fachbeitrag · Architektenrecht
Riskante Bodenverhältnisse sind mit dem Bauherrn zu erörtern
| Der mit der Grundlagenermittlung beauftragte Architekt muss mit dem Auftraggeber erörtern, ob dieser trotz ihm bekannter risikoreicher Bodenverhältnisse – hier: Lage des Bauvorhabens an einem abbruchgefährdeten Steilhang – an dem Bauvorhaben festhalten will. Unterlässt der Architekt dies, ist er beweispflichtig dafür, dass der Auftraggeber an dem Bauvorhaben festgehalten hätte, wenn ihm die Gefährdung in ihrer ganzen Tragweite bewusst gemacht worden wäre. Das hat der BGH entschieden. |
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