· Fachbeitrag · Architektenrecht
Schwimmbadplanung: Wer ist für was verantwortlich?
| Ein Schwimmbad ist so zu planen, dass ein Wasserübertritt aus dem Becken auf den Umgang möglichst vermieden wird. Eine ausreichend breite Überlaufrinne gehört unmittelbar zur Funktionalität des Baukörpers. Ihre Planung fällt damit in den Aufgabenbereich des Architekten, nicht in den des Fachplaners für Schwimmbadtechnik. Das hat der BGH klargestellt (Beschluss vom 28.6.2012, Az. VII ZR 156/10), und die Nichtzulassungsbeschwerde des Architekten gegen die Entscheidung der Vorinstanz (OLG Dresden, Urteil vom 23.8.2010, Az. 10 U 1054/08 ; Abruf-Nr. 122675 ) zurückgewiesen. |
Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 2 | ID 35234750