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  • · Fachbeitrag · Bauen im Bestand

    Bestandsschutz: So reagieren Sie auf aktuelle Rechtsprechung und gestiegene Haftungsrisiken

    | Beim Bauen im Bestand stellt sich des Öfteren folgendes ‒ auch von der Rechtsprechung aufgegriffenes ‒ Szenario: Der Vorentwurfs- und Entwurfsplanung ist die bestehende Bausubstanz (so wie vorgefunden) zugrunde gelegt worden. Im Zuge der Bauantragsbearbeitung oder des Planfeststellungsverfahrens stellt sich aber heraus, dass der Bestandsschutz gar nicht so umfassend war wie angenommen. Nicht nur kosten- und zeitintensive Nachplanungen sind die Folge, sondern auch die Frage, wer dafür aufkommen muss. Reagieren Sie auf solche Fälle proaktiv und richtig. |

    Typischer Fall vor dem OVG Nordrhein-Westfalen

    In einem Fall, der dem OVG Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung vorlag, ging es um einen Rohbau, der aufgrund einer Baugenehmigung von 2002 bis 2005 errichtet war und bis 2019 wegen fehlender Finanzierung unbearbeitet stand. Dann sollte das Projekt weitergeführt und realisiert werden. Das OVG entschied jedoch, dass der Rohbau keinen Bestandsschutz genießt. Es untersagte den Weiterbau.

     

    Diese Frage nach der Rechtmäßigkeit bzw. des Bestandsschutzes war zu klären, weil die Gültigkeit der Baugenehmigung von 2002 bereits abgelaufen war. Ein weiterer Grund, die Genehmigung zum Weiterbau nicht zu erteilen, war, dass der Rohbau abweichend von der im Jahr 2002 erteilten Baugenehmigung errichtet worden war. Die Bauausführung des Rohbaus entsprach also nicht der damaligen Baugenehmigung und konnte insoweit auch keinen Bestandsschutz bewirken. Daher war auch an eine Verlängerung der im Jahre 2002 erteilten Baugenehmigung nicht zu denken (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2021, Az. 10 A 3273/20, Abruf-Nr. 229777).