26.02.2015 · Fachbeitrag · Bauen im Bestand
Wie genau muss eine vorläufige Kostenberechnung sein?
| Der mit einer Kostenschätzung beauftragte Architekt darf die Baukosten auch beim Bauen im Bestand nicht schönrechnen. Die Grenze zu einer Pflichtwidrigkeit ist aber erst überschritten, wenn dem Architekt „ein Fehlgriff in der Oktave“ unterlaufen ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 9.11.2012, Az. 5 U 1228/11; Abruf-Nr. 143902 ; BGH, Beschluss vom 8.1.2015, Az. VII ZR 336/12 – Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers zurückgewiesen). |
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