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  • · Fachbeitrag · Bauen im Bestand

    Schadstoffanalyse und -beratung: Neues BGB führt zu eigenständiger Planungsdisziplin

    | Müssen Sie als Planer beim Bauen im Bestand auch darauf hinwirken, dass nach Schadstoffen gesucht bzw. solche erkundet werden? Die Antwort lautet (leider) „Ja“. Spätestens mit der Neuregelung der „vertragstypischen Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen“ in § 650p BGB ist klar, dass Sie sich großen finanziellen Risiken in Form unvergüteter Planungsänderungen oder Schadenersatzansprüchen aussetzen, wenn Sie in punkto Schadstoffanalyse und -beratung nicht kompromisslos agieren. Erfahren Sie deshalb, wie Sie mit dieser neuen Situation professionell umgehen. |

    Neue Gesetzeslage macht Schadstofferkundung zwingend

    § 650p BGB, der übrigens nicht abbedungen werden kann, ist eindeutig: Als Architekt oder Ingenieur müssen Sie alle Leistungen erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung erforderlich sind, um die zwischen Ihnen und dem Auftraggeber vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.

     

    § 650p BGB ist eindeutig

    Da Schadstofferkundungen die Voraussetzung schaffen, um überhaupt eine fachgerechte Vorplanung mit Kostenschätzung zu erstellen oder sich über den Kostenrahmen zu verständigen, ist es deshalb in der Regel erforderlich, diese sofort bei Beginn der Objektplanung zu beauftragen. Die Kosten der Schadstoffentsorgung im Gebäude gehören zu den Kosten der Kostengruppe 300 und 400 (bei Außenanlagen zur Kostengruppe 500). Sie müssen somit bei der Kostenschätzung fachlich und der Höhe nach gewürdigt werden.