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  • · Fachbeitrag · Bauleitung aktuell

    Neues in Sachen Rechnungsprüfung und Skonto

    | Zahlt der Auftraggeber auf eine Rechnung innerhalb der Skontierungsfrist nicht den vollen fälligen Betrag, so hat er gar keinen Anspruch auf einen Skontoabzug, selbst wenn der Fehlbetrag marginal ist. Das hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 6.3.2012 (Az. 10 U 102/11) entschieden. Das wirft die Frage nach den Pflichten der Bauleitung in der Leistungsphase 8 auf. Vor allem: Muss man bei der Rechnungsprüfung auch die Rechtsprechung zum Skontoabzug beherrschen, um Bauherren richtig beraten zu können? |

     

    Unsere Antwort | Nein. Skontovereinbarungen sind Zahlungszielvereinbarungen. Es handelt sich um rein rechtliche Vertragsregelungen zwischen Bauherr und Auftragnehmer, die an das Eintreten einer Bedingung geknüpft sind. Bauüberwacher müssen zwar die Rechnungen auf Vertragsgemäßheit prüfen. Reine Rechtsfragen muss und kann die Bauüberwachung aber nicht final bearbeiten, zumal wenn sie nicht in ihrem Einflussbereich liegen.

     

    PRAXISHINWEIS | Weisen Sie in Ihrem Prüfvermerk auf der Rechnung auf die im Vertrag getroffene Skontovereinbarung hin und leiten Sie diese an den Auftraggeber weiter. Ihm obliegt es dann, die Rechnung so weiterzubearbeiten, dass er das vereinbarte Skonto durch rechtzeitige Zahlung ziehen kann.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 2 | ID 32538030