· Fachbeitrag · Bauleitung
Fristen zur Mängelbeseitigung sind zwingend
| Auftraggeber und Auftragnehmer müssen sich an einmal gesetzten Fristen zur Mängelbeseitigung festhalten lassen. Schon wenige Tage Verzug berechtigen den Auftraggeber nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe, die Mängelbeseitigungsarbeiten von Dritten ausführen zu lassen. |
Im konkreten Fall war ein Bauunternehmen aufgefordert worden, Mängel bis zum 19. März 2009 zu beseitigen. In dem Schreiben war ihm ferner eine Frist zur Erklärung der Mängelbeseitigungsbereitschaft bis zum 13. März 2009 gesetzt worden. Am 11. März 2009 bestritt das Unternehmen, für die Mängel verantwortlich zu sein. Am 14. März 2009 bot es dem Auftraggeber dann doch an, eine Problemlösung zu suchen. Der Auftraggeber sah die Frist zur Erklärung der Mängelbeseitigungsbereitschaft (13. März 2009) als nicht eingehalten an und ließ die Mängel ab 16. März 2009 von einer anderen Firma beseitigen. Das OLG entschied, dass er dazu berechtigt war und der Erstunternehmer für die Fremdnachbesserungskosten einstehen musste. Denn er hatte seine Mängelbeseitigungsbereitschaft innerhalb der gesetzten Frist nicht klar erklärt. Die erst am 14. März 2009 angebotene Tätigkeit war unerheblich (Urteil vom 17.3 2011, Az: 13 U 86/10; Abruf-Nr. 112794).