· Fachbeitrag · Baurecht
Baumfällung innerhalb der Vegetationsperiode generell unzulässig
| Der Terminplan einer Baustelle stellt kein öffentliches Interesse dar, das die Baumfällung innerhalb der Vegetationsperiode (1. März bis 30. September) rechtfertigt. Entsprechend terminierte Fällarbeiten sind auch dann unzulässig, wenn die Baumaßnahme an sich planungsrechtlich zulässig ist, die Baumfällung also grundsätzlich genehmigungsfähig erscheint. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg bekräftigt. |
PRAXISHINWEISE |
|
Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 2 | ID 42870558