· Fachbeitrag · Baurecht
Solaranlagen: OVG Münster urteilt zur Genehmigungspflicht
| Der Bau einer Solaranlage auf dem Dach eines Gebäudes ist dann genehmigungspflichtig, wenn die Anlage die Nutzungsart des Gebäudes ändert. |
Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden. Im konkreten Fall war eine Solaranlage auf dem Dach einer landwirtschaftlich genutzten Reithalle installiert worden. Der erzeugte Strom wurde aber nicht in dem landwirtschaftlichen Betrieb genutzt, sondern ins Netz des örtlichen Energieversorgers eingespeist. Damit erfüllte die Anlage laut OVG nicht mehr die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber an die Freistellung von der Genehmigungspflicht knüpfte (sie muss dem primären Nutzungszweck der Hauptanlage dienen). Wenn mit der Nutzung ein eigenständiger Zweck, nämlich die ausschließliche Einspeisung in das Netz des örtlichen Energieversorgers, verfolgt wird, ist die Anlage genehmigungspflichtig, so das OVG (Beschluss vom 20.9.2010, Az: 7 B 985/10; Abruf-Nr. 112146).