· Fachbeitrag · Bautagebuch
BGH: Konkreter Vertragsinhaltist auch tatsächlich zu erbringen
| Ein Planungsbüro schuldet exakt die Leistungen, die vertraglich vereinbart waren. Beziehen Planer und Auftraggeber die Leistungsbilder der HOAI in den Vertragsgegenstand ein, muss der Planer diese Leistungen auch erbringen. Bei Leistungen, die vertraglich vereinbart waren, aber nicht erbracht wurden, darf der Auftraggeber das Honorar kürzen. Das hat der BGH klargestellt. |
Grundsatzentscheidung zum Bautagebuch
Die Entscheidung basierte auf dem Dauerbrenner in Honorarfragen, dem Bautagebuch. Im vorliegenden Fall waren die jeweiligen Einzelleistungen gemäß § 15 Alte HOAI vereinbart, also in der Leistungsphase 8 das Führen eines Bautagebuchs. Es war außerdem geregelt, dass der Planer aus diesem Leistungsbild diejenigen Grundleistungen zu erbringen hat, die die Baumaßnahme erfordert. Als Baumaßnahme waren im Wesentlichen die Modernisierung, Instandsetzung und der Ausbau von Gebäuden vorgesehen.
Der Planer hatte aber kein Bautagebuch geführt. Der Auftraggeber wollte ihm deshalb das Honorar kürzen. Das KG Berlin hatte das noch abgelehnt, weil der Auftraggeber nicht klargemacht habe, wozu er das Bautagebuch benötige und welche Angaben er ihm entnehmen wolle (Urteil vom 16.3.2010, Az: 7 U 53/08). Der BGH überstimmte die Berliner Richter jetzt aber mit deutlichen Worten. Der Auftraggeber war zu einer entsprechenden Honorarkürzung berechtigt (Urteil vom 28.7.2011, Az: VII ZR 65/10; Abruf-Nr. 113025).
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