· Fachbeitrag · Bauüberwachung aktuell
Erfreuliche Trendwende in der Rechtsprechung: Nicht jeder Baumangel muss beseitigt werden
| Die Rechtsprechung zu Ausführungs- und Bauüberwachungsmängeln ist von einem erfreulichen Trend gekennzeichnet. Hin zu mehr Individualität und fachtechnischer Würdigung, kurz: mehr Praxisorientierung. Eine Entscheidung des OLG Celle zeigt, wie Sie davon profitieren. |
So war es bisher
Haben Sie einen Bauüberwachungsmangel zu vertreten, war es in der Vergangenheit oft so, dass der Bauherr immer verlangen konnte, dass der Mangel beseitigt wird. Egal, wie aufwendig und teuer die Mangelbeseitigung war. Dieses formaljuristisch korrekte Prinzip wird zunehmend in Richtung mehr Verhältnismäßigkeit aufgeweicht. Planungsbüros haben bei kleineren Mängeln mehr Möglichkeiten, sich mit dem Bauherrn einvernehmlich zu einigen.
OLG Celle weist Weg zu „flexiblerer Gangart“
Die stärkere Praxisorientierung steckt auch in einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle. Dort ging es um einen mangelhaften Boden einer Sporthalle, der aber ohne Einschränkungen benutzbar war. Die Richter des OLG Celle haben dazu diesen Leitsatz geprägt (OLG Celle, Urteil vom 13.12.2018, Az. 5 U 194/14, Abruf-Nr. 212727; rechtskräftig nach Zurücknahme der NZB).
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