· Fachbeitrag · Bauüberwachung aktuell
Neue Anforderungen an die Rechnungsprüfung: Ohne Qualitätssicherung droht die Haftung
| Die Rechnungsprüfung in der Lph 8 erfordert von Ihnen auch, dass Sie dort qualitätssichernde Maßnahmen im Hinblick auf die eingebauten Material- und Ausführungsqualitäten durchführen. Sie dürfen nur solche Leistungen anerkennen, die tatsächlich den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Das hat das OLG Düsseldorf mit Billigung des BGH klargestellt. Erfahren Sie, was das für Ihre Rechnungsprüfung konkret bedeutet. |
Der Fall vor dem BGH
Im konkreten Fall hatte sich ein Investor beim Bau eines Einkaufszentrums in der Lph 8 von einem Architekten beraten lassen. Der Architekt hatte eine Rechnung für Erdarbeiten geprüft und zur Zahlung freigegeben. Die Rechnung enthielt unter anderem eine Position, die im Rahmen des Bodenaustausches den Einbau von Stahlwerksschlacke vorgesehen hatte. Nach mehr als fünf Jahren stellte sich heraus, dass die Schlacke nicht hinreichend raumbeständig war. Das führte zu Aufwölbungen des Parkplatzes und zu Längsrissen im Gebäude, weil der Untergrund (Bodenaustausch) ungeeignet war. Der Investor nahm den Architekten auf Schadenersatz in Anspruch.
Kann Rechnungsprüfung einen Mangel noch verhindern?
Das Gericht stellte klar, dass die Schlacke nicht als Untergrund hätte eingesetzt werden dürfen. Der Mangel des Architekten bestand darin, dass er im Zuge der Rechnungsprüfung nicht darauf hingewiesen hatte, dass das Material für den vorgesehenen Zweck ungeeignet war und nicht der entsprechenden Positionsbeschreibung entsprach. Der Architekt hatte sich offensichtlich darauf verlassen, dass es hier eine Abstimmung dergestalt gegeben hatte, dass die Schlacke, die der Unternehmer in Abweichung vom LV eingebaut hatte, geeignet war. Das wurde ihm zum Verhängnis.
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