· Fachbeitrag · Bauüberwachung aktuell
Unfall auf der Baustelle: SiGeKo ist nicht für alles verantwortlich
| Auf der Baustelle gibt es die allgemeine Sicherheit und Ordnung und die konkrete Arbeitsplatzsicherheit, die sich unmittelbar auf den konkreten Arbeitsplatz bezieht. Objektüberwachung und SiGeKo müssen erkennbare Arbeitssicherheitsmängel abstellen bzw. deren Abstellung veranlassen. Eine proaktive Pflicht, die einzelnen Arbeitsplätze jederzeit hinsichtlich der Arbeitssicherheit zu prüfen, besteht aber nicht. Diese Aufgabe fällt , so das OLG Naumburg, in den Zuständigkeitsbereich der vor Ort tätigen Firmen. |
Im konkreten Fall hatten eine Malerfirma und ein Klempnerbetrieb gleichzeitig auf einem Gerüst gearbeitet. Um sich nicht „ins Gehege“ zu kommen, hatte man verabredet, örtlich versetzt auf dem Gerüst zu arbeiten. Trotzdem kam es zum Unfall. Der Klempner hatte ein Zinkblech abgelegt. Durch einen Windstoß fiel es von der Ablage und verletzte den Maler. Das OLG Naumburg hat klargestellt, dass grundsätzlich derjenige verkehrssicherungspflichtig ist, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, in diesem Fall der Klempner. Denn er allein hat mit der ungesicherten Ablage des Zinkblechs dafür gesorgt, dass von dem Zinkblech eine Gefahr ausgeht. Daran ändert auch die Absprache nichts, nach der sich beide Handwerker die Gerüstarbeitsflächen so eingeteilt haben, dass sie sich gegenseitig nicht behindern. Für alle Planungsbüros, die Objektüberwachungsleistungen erbringen, ist wichtig, dass es nach Ansicht des OLG nicht Aufgabe der Bauüberwachung oder des SiGeKo ist, solche Vorfälle zu verhindern (OLG Naumburg, Urteil vom 27.7.2014, Az. 2 U 9/14; Abruf-Nr. 143340).