· Fachbeitrag · Lph 8
OLG Stuttgart irritiert: Schuldet ein mit der Lph 8 beauftragter Planer ein mangelfreies Bauwerk?
| „Bildet die Bauüberwachung den Gegenstand des Vertrags, schuldet der Architekt auch insoweit die Verwirklichung eines plangerechten und mangelfreien Bauwerks“. Dieser Leitsatz einer aktuellen Entscheidung des OLG Stuttgart wirft die Frage wieder auf, ob mit der Bauüberwachung durch das Planungsbüro eine mangelfreie Ausführung auf der Baustelle gesichert werden muss. PBP ordnet die Entscheidung ein und gibt Empfehlungen für die Praxis. |
Bisher: Mangelfreie Objektüberwachung ist geschuldet
Bevor sich das OLG Stuttgart wieder einmal mit der Materie befassen musste, lauteten die Äußerungen der Rechtsprechung überwiegend anders. Nämlich wie folgt: Ein Büro, das Planungs- und Bauüberwachungsleistungen im Auftrag hat, verspricht mit Übernahme dieser Leistungen nicht, dass das Bauwerk tatsächlich mangelfrei errichtet wird. Das Planungsbüro schuldet lediglich eine mangelfreie Planungs- oder Überwachungsleistung, nicht jedoch die in allen Einzelheiten fehlerfreie handwerkliche Ausführung auf der Baustelle (BGH, Beschluss vom 08.10.2020, Az. VII ARZ 1/20, Abruf-Nr. 218759).
Ändert sich die Lage durch das Urteil des OLG Stuttgart?
In diese Gemengelage ist jetzt das OLG Stuttgart mit seiner Entscheidung „hineingegrätscht“. Das Urteil sorgt auch deshalb für Unsicherheit, weil der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde des Architekten zurückgewiesen hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2022 Az. 12 U 289/21, Abruf-Nr. 240670; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 22.11.2023, Az. VII ZR 249/22). Ändert sich deshalb die Rechtslage?
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