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  • · Fachbeitrag · Bauüberwachung

    Ausführung soll von Ausführungsplanung abweichen: Bauüberwachung muss handeln

    | Die Bauüberwachung darf nicht tatenlos zusehen, wenn die Ausführung auf Wunsch des Auftraggebers von der Ausführungsplanung abweichen soll. Ansonsten drohen ihr Schadenersatzforderungen, weil sie ihre Beratungspflicht verletzt hat. Ziehen Sie aus dieser - vom BGH gebilligten - Entscheidung des OLG Bamberg die richtigen Konsequenzen. Sie betrifft vor allem den Fall, dass die Lph 8 isoliert vergeben worden ist. |

    Bauherr ändert während der Ausführung seine Wünsche

    Im konkreten Fall sollte ein Gebäude umgebaut werden. Die Planung war mit Ausnahme des Innenausbaus des Dachgeschosses fertiggestellt, die Bauausführung lief. Während der Ausführung verlangte der Bauherr, dass das Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut wird. In der Ausführungsplanung war die für die Wohnnutzung erforderliche Verstärkung des Dachstuhls aber nicht berücksichtigt.

     

    Trotzdem wurde nach den neuen Wünschen des Auftraggebers weitergebaut. Später stellte sich heraus, dass der Dachstuhl aus statischer Sicht für eine Wohnnutzung unzulässig dimensioniert war, er musste nachträglich verstärkt werden. Diese zusätzlichen Kosten verlangte der Bauherr als Schadenersatz vom Planer bzw. von der Bauüberwachung.