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  • · Fachbeitrag · Bauen im Bestand

    Bei der Schnittstelle zwischen Lph 5 und Lph 8 muss auch der Bauherr rechtzeitig mitwirken

    | Beim Bauen im Bestand stellt sich ‒ gerade wenn die Lph 5 und Lph 8 getrennt beauftragt sind ‒ oft die Frage, was die Bauüberwachung an Grundlagen aus der Ausführungsplanung in Bezug auf den umzubauenden Bestand alles erwarten darf. Wer trägt die Verantwortung dafür, wenn z. B. Bauteilöffnungen für Überraschungen und Nachträge von ausführenden Firmen sorgen. Das LG Karlsruhe hat in einem solchen Fall jetzt Klartext gesprochen und dabei auch die sachgerechte Mitwirkungspflicht des Bauherrn hervorgehoben. |

    Der Fall und die Entscheidung des LG Karlsruhe

    Im vorliegenden Fall ging es bei einem Umbau u. a. um Abdichtungsmaßnahmen. Es hatte offenbar keine Bestandsaufnahme gegeben. Infolgedessen traten neue Erkenntnisse erst im Zuge der Bauausführung zu Tage. In diesem Fall, so die Karlsruher Richter, muss sich der planende Architekt (Lph 5), wenn die Bauteile freigelegt worden sind, endgültig Kenntnis über die „neue Situation“ verschaffen und seine Ausführungspläne entsprechend aktualisieren. Der mit der Lph 5 beauftragte Planer muss also dafür sorgen, dass die Objektüberwachung insbesondere bei getrennter Beauftragung der Lph 8 definitiv und eindeutig final erstellte Ausführungspläne als Basis für ihre Leistungen erhält.

     

    Denn der Objektüberwacher kann seine Leistung nur auf der Grundlage mangelfreier und vollständiger Ausführungspläne erbringen. Erkennt er einen Fehler in diesen ‒ vom vorleistenden Büro ‒ erarbeiteten Plänen, kann er vom Bauherrn eine einwandfreie Planung verlangen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Objektüberwacher eigenverantwortlich prüfen, ob die ihm zur Verfügung gestellten Planunterlagen mit der Baugenehmigung und den Regeln der Baukunst vereinbar sind (LG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2024, Az. 6 O 300/17, Abruf-Nr. 243214).