· Fachbeitrag · Bauüberwachung
So gehen Sie mit mangelhaft arbeitenden ausführenden Unternehmen optimal um
| Ausführung sorgfältig überwachen, Mängel rügen und deren Beseitigung fordern und - drittens - den Auftraggeber unterrichten und ihm Vorschläge für das weitere Vorgehen in seiner eigenen Zuständigkeit unterbreiten, falls das Unternehmen Mängel nicht fachgerecht oder nicht rechtzeitig beseitigt. Das sind laut OLG Rostock die drei Maßnahmen, die die Bauüberwachung ergreifen muss. |
Die Schwierigkeiten in der Praxis
Während die ersten beiden Maßnahmen noch eindeutig sind, stellt sich Ihrem Büro bei Schritt drei die Frage, wie Ihre Information an den Auftraggeber aussehen sollte und und welche möglichen Vorgehensweisen gemeint sind.
Der Grundsatz lautet: Sie brauchen den Auftraggeber nur über mögliche Vorgehensweisen informieren. Die Entscheidung, was konkret veranlasst werden soll, muss er selbst treffen (OLG Rostock, Urteil vom 2.2.2011, Az. 2 U 20/08; Abruf-Nr. 121225). Mögliche Vorgehensweisen können sein
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