· Fachbeitrag · Bürgschaften am Bau (Teil 2)
Die Vertragserfüllungsbürgschaft: Das müssen Architekten und Fachplaner wissen
von Rechtsanwalt Dr. Andreas Schmidt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
| Das Thema „Bürgschaften“ betrifft die planenden Berufe in zweierlei Hinsicht. Zum einen werden Sie von immer mehr Auftraggebern aufgefordert, selbst Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaften zu stellen. Zum zweiten fordern Ihnen die Grundleistungen in den Lph 8 und 9 Praxiswissen zu Bürgschaften ab. Nachdem PBP Sie in der Ausgabe 5/2017 mit den Grundlagen der Bürgschaftsgestellung vertraut gemacht hat, steht nachfolgend die Vertragserfüllungsbürgschaft im Mittelpunkt. |
Diese Ansprüche sichert eine Vertragserfüllungsbürgschaft
Bei größeren Bau- oder Architektenverträgen werden die Unternehmen regelmäßig verpflichtet, dem Auftraggeber eine Vertragserfüllungssicherheit zu stellen, meist in Form einer Bürgschaft. Ein solcher Anspruch steht dem Auftraggeber aber nur zu, wenn das vertraglich wirksam vereinbart ist (PBP 5/2017, Seite 20 → Abruf-Nr. 44632799).
Die Vertragserfüllungsbürgschaft hat den Zweck, bestimmte Ansprüche des Auftraggebers zu sichern. Solche Bürgschaften können umfassen
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