Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Erste Erfahrungsberichte mit neuem BGB

    Das neue Sonderkündigungsrecht in § 650r BGB: So machen Auftraggeber schon davon Gebrauch

    | Das neue Architekten- und Ingenieurrecht hat die ersten 7 Monate hinter sich. Erste Praxiserfahrungen liegen also vor. Auch und vor allem zum neuen Sonderkündigungsrecht in § 650r BGB . Erfahren Sie, wann Auftraggeber von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen und was das für Sie und Ihre Auftraggeberberatung in der „Zielfindungsphase“ bedeutet. |

    Um diese Regelung geht es

    Bei Verträgen, die ab dem 01.01.2018 geschlossen werden, kann der Auftraggeber den Vertrag innerhalb von 2 Wochen ohne Begründung kündigen, nachdem Sie ihm die vereinbarten Planungsgrundlagen (§ 650q BGB) vorgelegt haben. Das gilt auch, wenn der Auftrag die Lph 1 - 8 umfasst. Hier die Regelung im Wortlaut.

     

    Wortlaut / § 650r Sonderkündigungsrecht

    • (1) Nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 650p Absatz 2 kann der Besteller den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen, bei einem Verbraucher jedoch nur dann, wenn der Unternehmer ihn bei der Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt werden kann, und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat.
    • (2) Der Unternehmer kann dem Besteller eine angemessene Frist für die Zustimmung nach § 650p Absatz 2 Satz 2 setzen. Er kann den Vertrag kündigen, wenn der Besteller die Zustimmung verweigert oder innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Erklärung zu den Unterlagen abgibt.
    • (3) Wird der Vertrag nach Absatz 1 oder 2 gekündigt, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt.