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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Architekten müssen nicht alle Einzelheiten zeichnen

    | Ein Architekt darf von planerischen Detailvorgaben absehen, wenn er darauf vertrauen kann, dass die Handwerker ohne Weiteres in der Lage sind, ihre Leistungen entsprechend den Fachregeln und den allgemeinen baulichen Notwendigkeiten auszuführen. Leistungen, die von Handwerkern ohne Detailplanung ausgeführt werden, sind aber zumindest stichprobenartig zu kontrollieren. Diese beiden Grundsätze hat das OLG Koblenz aufgestellt. |

     

    PRAXISHINWEIS | Damit haben die Richter Architekten einen praxisgerechten Ermessenspielraum eingeräumt. Sie können somit - je nach Situation - selbst entscheiden, wie Sie vorgehen. Insbesondere bei kleinen und mittleren Projekten kommt Ihnen das erst jüngst veröffentlichte Urteil entgegen (OLG Koblenz, Urteil vom 7.10.2010, Az. 5 U 820/10; Abruf-Nr. 121543).

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 1 | ID 33779240